Vereinssatzung PECE gemeinnütziger e.V.

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 § 1 NAME UND SITZ DES VEREINS 1. Der Verein führt den Namen Akademie Palliative Care Norddeutschland PACE – Palliative Care Education e.V. Er hat seinen Sitz in Bremen.

 

§ 2 ZWECK DES VEREINS 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, der Volks- und Berufsbildung. Der Zweck wird verwirklicht durch die Verbesserung des Bekanntheitsgrades von Palliative Care und des palliativen Gedankens. Die Förderung, Beratung, Durchführung und interdisziplinäre Vernetzung von Palliative Care, palliativmedizinischen und palliativpflegerischen Aus-, Fort- und Weiterbildung insbesondere auf regionaler Ebene ohne Rücksicht auf religiöse, politische und weltanschauliche Gebundenheit, wobei die Hilfe zur Selbsthilfe im Vordergrund steht. Der Verein veranstaltet hierzu Ausstellungen, Veranstaltungen, Vorträge, Beratungen und Diskussionen und führt alle ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeignete Maßnahmen durch. 2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder übermäßige Zuwendungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 3 MITGLIEDSCHAFT 1. Über Aufnahme von Vereinsmitgliedern bzw. über die Ablehnung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung des Mitgliedschaftsantrages zu nennen. 2. Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes nach Zustimmung der Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen alle Rechte ordentlicher Mitglieder, 3. Die Mitgliedschaft endet: a) durch freiwilligen Austritt; der mittels Einschreibebrief an den Vorstand nur zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist erklärt werden kann; b) durch Ausschluss; c) durch Tod. -2- 4. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden: a) wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise, trotz zweimaliger Mahnung im Rückstand ist; b) wenn es den Verein allgemein, oder dessen Ansehen schädigt, oder Unfrieden im Verein stiftet; aus diesen Gründen kann auch die Ehrenmitgliedschaft aberkannt werden. 5. Über Ausschluss eines Mitgliedes bzw. über Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Gesamtvorstand mit 2/3 Mehrheit. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung seines Ausschlusses Einspruch einlegen. Dieser ist durch Einschreibebrief, dessen Poststempel für die Rechtzeitigkeit des Einspruchs maßgebend ist, an den Vorstand zu richten und soll eine Begründung enthalten. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung nach Anhörung des Mitglieds mit einfacher Mehrheit. Dieser Beschluss kann nicht mehr angefochten werden. Ab Eröffnung des Verfahrens ruht die Mitgliedschaft des Betroffenen.

 

§ 4 PFLICHTEN DER MITGLIEDER 1. Die Mitglieder sind verpflichtet, nach bestem Wissen und Können dem Zweck des Vereins zu dienen und diesen zu fördern. 2. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. 3. Der Beitrag ist innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres zu entrichten. 4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 5 ORGANE 1. Organe des Vereins sind: a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung c) der Beirat

 

§ 6 GESAMTVORSTAND 1. Der Gesamtvorstand besteht aus a.) dem Vorsitzenden b.) zwei gleichberechtigten Stellvertretern c.) dem Schatzmeister d) dem Schriftführer 2. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung aus dem Kreise der Vereins Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit in geheimer Abstimmung oder durch Zuruf gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der alte Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. 3. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf - in der Regel alle 3 Monate - statt. Sie werden von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einberufen und geleitet. 4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. 5. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. 6. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so nimmt die nächste Mitgliederversammlung die Neuwahl vor. In dringenden Fällen kann der Vorstand bis dahin das Amt kommissarisch besetzen. -3-

 

§ 7 VERTRETUNG; GESCHÄFTSFÜHRUNG 1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die zwei Stellvertreter, die jeweils allein vertretungsberechtigt sind. 2. Die laufende Geschäfte des Vereins führt der Vorstand. Er kann hierzu mit Zustimmung der Mitgliederversammlung einen Geschäftsführer bestellen.

 

§ 8 DER WISSENSCHAFTLICHE BEIRAT 1. Der wissenschaftliche Beirat setzt sich aus Mitgliedern und/oder Ehrenmitgliedern mit besonderen Fachkenntnissen aus dem Bereich der Palliative Care zusammen. 2. Der wissenschaftliche Beirat berät den Gesamtvorstand und die Mitgliederversammlung. 2. Der Gesamtvorstand kann mit 2 /3-Mehrheit Personen in den Beirat berufen oder daraus abberufen, §3 Abs.5 gilt entsprechend.

 

§ 9 MITGLIEDERVERSAMMLUNG 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet mindestens einmal im Jahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn es von mindestens 1/5 der Mitglieder unter Angabe der Gründe beim Vorstand des Vereins schriftlich beantragt wird. 2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einberufen und geleitet. Die Einladung erfolgt schriftlich an alle Mitglieder und Ehrenmitglieder. Sie muss mindestens 14 Tage vor der Versammlung den Mitgliedern unter Angabe der Tagesordnung bekannt gegeben werden. 3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Für eine Satzungsänderung bzw. Satzungsergänzung ist eine 2 /3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich. Beschlüsse über Satzungsänderungen bzw.- ergänzungen können nur gefasst werden, wenn der Einladung zu der entsprechenden Mitgliederversammlung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt waren. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer ¾-Mehrheit der i.d. Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. 4. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere: a) die Entlastung des Vorstandes; b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes; c) über Anträge des Vorstandes; d) über Anträge von Vereinsmitgliedern, die mindestens 3 Wochen vor dem Versammlungstermin beim Vorstand schriftlich eingegangen sein müssen; e) über Satzungsänderungen, Satzungsergänzungen; f) über Auflösung des Vereins; g) Wahl des Vorstandes; h) Wahl zweier Revisoren; i) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich. 5. In der ersten Mitgliederversammlung des Geschäftsjahres sind ein Tätigkeitsbericht und ein Kassenbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten. -4- 6. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Insbesondere ist in der Niederschrift aufzunehmen, der genaue Wortlaut von Beschlüssen und alles für ihr Zustandekommen und ihre Gültigkeit von Bedeutung ist.

 

§ 10 AUFLÖSUNG 1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen an die "DGP (Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin)“, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte, palliativmedizinische Zwecke zu verwenden hat. Bremen, Juni 2011 

 

 

 


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